Allgemeines
Diese AGB finden auf alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) Anwendung. Der AG erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an. Abweichende Bedingungen des AG sind für den AN nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Auftragserteilung
Wer die Durchführung eines Auftrages schriftlich oder mündlich veranlasst gilt als Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn auf seinen Wunsch die Rechnung an einen Dritten gestellt werden soll. Für diesen Fall haftet der Auftraggeber voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Der AN ist nicht verpflichtet die Vollmacht eines Auftragsübermittlers zu überprüfen, wenn die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten erfolgt. Der Auftragsübermittler ist sodann auch AG.
Werbeschaltungen
Der AN verpflichtet sich, die Werbeschaltung von den von ihm vermarkteten Rundfunksendern unter den gleichen technischen Bedingungen ausstrahlen zu lassen, unter denen diese ihr jeweiliges Programm ausstrahlen. Dabei gewährleistet der AN die ordnungsgemäße Ausführung jedes Auftrages. Werbeschaltaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den AN verbindlich. Fällt eine Werbeschaltung aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbeschaltung bedarf es der Zustimmung des AG, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Die Verschiebung ist unerheblich, wenn sie innerhalb des gleichen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbeschaltung von mehr als einer Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Der AG ist bei einer erheblichen Verschiebung berechtigt, das auf die ausgefallene Werbezeit bezahlte Entgelt zurückzufordern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die vereinbarten Sendezeiten werden bei den jeweiligen Sendern angefragt bzw. gebucht und von diesen nach Möglichkeit eingehalten. Da von den Sendern in der Regel keine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Stunde oder in bestimmter Reihenfolge übernommen wird, entfällt die Haftung des AN bei evtl. Abweichungen. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt – ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruchs.
Da der AN das Vertragsverhältnis für die Ausstrahlung von Werbespots mit dem jeweiligen Sender eingeht und somit das volle Risiko eines evtl. Forderungsausfalls trägt, muss der Rechnungsbetrag für die Werbesekunden grundsätzlich vor der Auftragsbestätigung gegenüber dem ausstrahlenden Sender auf dem Konto des AN gutgeschrieben sein. Sollte der AG seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, so behält sich der AN das Recht vor, vom Vertrag teilweise oder im Gesamten zurückzutreten. Für daraus evtl. anfallende Ansprüche haftet der AG.
Haftung
Der AN haftet aus Schadenersatz, gleich aus wel-chem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, jedoch für jedes Verschulden bei Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Der Höhe nach haftet der AN bei einfachen, nicht für vertragsuntypische und daher praktisch nicht vorhersehbare Schäden. Eine evtl. Schadenersatzhaftung wegen Fehlens der vom AN zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt. Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragspartner mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die Leistung wurde erbracht. Der AN ist dann verpflichtet, dem AG das auf die ausgefallene(n) Werbeschaltung(en) entfallende Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche hat der AG nicht. In anderen begründeten Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des AG spätestens 6 Wochen vor dem ersten Sendetermin; der Termine, die lt. Rücktrittsersuchen storniert werden sollen, beim AN als Einschreiben eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der AN die Zustimmung zum Rücktritt verweigern, wenn ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere AG nicht möglich ist.
Produktionen
Die Produktionsinhalte müssen den gesetzlichen Vorgaben sowie den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Während der Produktion sind kleine Textkorrekturen erlaubt, wenn die Botschaft bzw. der Sinn dadurch verbessert wird und die Länge der Produktion erhalten bleibt. Der AN ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob der Inhalt der Produktionen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Sollte dies der Fall sein, haftet der AG für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. Der AG stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für eine angemessene Rechtsverteidigung. Werden geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt allein dem AG die Pflicht zur Einholung aller erforderlichen urheberrechtlichen-, leistungsschutzrechtlichen- und sonstiger Genehmigungen. Der AN übernimmt hierfür keinerlei Verantwortung.
Gleiches gilt bei Haftung für die wettbewerbs-rechtliche Unbedenklichkeit. Insbesondere ist der AN nicht verpflichtet, einen Entwurf vorher juristisch prüfen zu lassen. Haftung für überl-assenes Tonmaterial kann nur bis zum Materialwert des Datenträgers übernommen werden.
Mängel
Eine vom AN als „fertig“ angezeigte Produktion ist unverzüglich vor der Nutzung durch den AG zu überprüfen. Die sofortige Überprüfung gilt auch für die Erfüllungsgehilfen oder Dritte, denen sich der AG bedient. (z.B. Radio-, TV-, Internet- oder Printmedien) Es wird vereinbart, dass Produktionen innerhalb von drei Tagen nach der ersten Ausstrahlung wegen Qualität, Text- oder Sprechfehlern kostenfrei reklamiert werden können. Nachträgliche Text- o. Sprecheränderungswünsche sind kostenpflichtig. Überprüft der AG die Produktion nicht, so haftet der AN nur für grobe Abweichungen vom erteilten Auftrag.
Nutzungsrechte
Der AG erhält die Nutzungsrechte des vom AN erstellten Werkes, soweit der AG seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis erfüllt. Sollte der vereinbarte Preis vom AG noch nicht beglichen sein, hat der AN das Recht, dem AG die Nutzung an dem Produktionsergebnis zu untersagen. Ist nichts anderes vereinbart, erhält der AG ein Jahr die Nutzungsrechte an der Produktion. Das vom AG erworbene Nutzungsrecht gilt ausschließlich für das Gebiet bzw. den Sendebereich des Mediums, für den die Produktion bei Vertragsabschluss vorgesehen war und an das auf Weisung des AG die Produktion ausgeliefert wurde. Eine Erweiterung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes muss dem AN schriftlich angezeigt werden und ist im branchenüblichem Rahmen kostenpflichtig.
Schlussbestimmungen
Im Falle der Auftragsbestätigung durch den AN ist der Erfüllungsort Leipzig. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Leipzig. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Die AGB gelten für alle Aufträge. Alle Soundfiles auf dieser Website (www.media-paten.com) stehen lediglich zum Anhören zur Verfügung. Jegliches Mitschneiden oder Downloaden ist ausdrücklich untersagt.